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FAQ bei Kündigung und Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klageart für Arbeitnehmer, um sich gegen eine unrechtmäßige Arbeitgeberkündigung zu wehren. Hier sind die wichtigsten FAQ aufgeführt:

  • Wieviel Zeit habe ich, um gerichtlich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers vorzugehen? Nach Erhalt der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Kündigung i.d.R. nicht mehr angegriffen werden. Es ist ist daher unbedingt darauf zu achten, eine Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist beim zuständigen Arbeitsrechts einzureichen.
  • Wann besteht Kündigungsschutz nach den Kündigungsschutzgesetz? Kündigungsschutz gem. Kündigungsschutzgesetz besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Eine Kündigungsschutzklage ist daher (bis auf wenige Ausnahmefälle) i.d.R. nur sinnvoll und erfolgversprechend, wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen.
  • Benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund? Der Arbeitgeber benötigt für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung i.S.d. Kündigungsschutzgesetzes einen Kündigungsgrund. Die Kündigung muss daher entweder betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt sein. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt für ihre Wirksamkeit zudem in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus.
  • Wie läuft das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht ab? Die Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. Das Arbeitsgericht prüft dann im Verlauf des Verfahrens, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst ein sogenannter "Gütetermin" bestimmt. Dieser findet i.d.R. ca. 3 Wochen nach der Klageeinreichung statt. Dieser Termin dient vornehmlich dazu, in der Sache eine gütliche Einigung zu erzielen. Sollte in diesem Gütetermin keine gütliche Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, wird vom Gericht ein "Kammertermin" bestimmt, der dann ca. 3-4 Monate nach dem Gütetermin stattfindet. In diesem Kammertermin entscheidet das Gericht dann durch Urteil über den Fall. Selbstverständlich kann jedoch in jeder Phase des Arbeitsgerichtsprozesses eine Einigung zwischen den Parteien erfolgen. Eine Einigung setzt jedoch immer das Einverständnis beider Parteien voraus. 
  • Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung? In vielen Fällen, insbesondere dann, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung bestehen, wird eine Kündigungsschutzklage i.d.R. dazu führen, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, um den Rechtsstreit zu beenden und das wirtschaftliche Prozessrisiko eines langen Prozessverlaufs abzuwenden. I.d.R. wird bzgl. der Abfindungshöhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausgegangen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine "Faustformel". Es kommt immer auf den Einzelfall an. Die Höhe einer Abfindung kann daher je nach Erfolgsaussichten in der Sache von dieser Faustformel auch nach unten oder oben abweichen.
  • Sollte für eine Kündigungsschutzklage ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden? Beim Erhalt einer Kündigung im Arbeitsrecht ist es immer ratsam, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen zu können. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt zudem über das notwendige Fachwissen und Verhandlungsgeschick, um für Sie das beste Ergebnis im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu erzielen. Ein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht besteht jedoch nicht.   

 



 
 
 
 
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